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.Emissionswerte, deren aberschreiten nach dem Stand der Technik vermeidbarist,3.das Verfahren zur Ermittlung der Emissionen und Immissionen,4.die von der zust ndigen Beh rde zu treffenden Maánahmen bei Anlagen, f rdie Regelungen in einer Rechtsverordnung nach _ 7 Abs.2 oder 3 vorgesehenwerden k nnen, unter Ber cksichtigung insbesondere der dort genanntenVoraussetzungen._ 48a Erf llung von Beschl ssen der Europ ischen Gemeinschaften(1) Zur Erf llung von bindenden Beschl ssen der Europ ischen Gemeinschaftenkann die Bundesregierung zu dem in _ 1 genannten Zweck mit Zustimmung desBundesrates Rechtsverordnungen ber die Festsetzung von Immissions- undEmissionswerten einschlieálich der Verfahren zur Ermittlung sowie Maánahmenzur Einhaltung dieser Werte und zur aberwachung und Messung erlassen.In denRechtsverordnungen kann auch geregelt werden, wie die Bev lkerung zuunterrichten ist.Rechtsverordnungen auf Grund der Erm chtigung der S tze 1und 2 bed rfen auch der Zustimmung des Bundestages.Die Zustimmung gilt alserteilt, wenn der Bundestag nicht innerhalb von drei Sitzungswochen nachEingang der Vorlage der Bundesregierung die Zustimmung verweigert hat.(2) Die in Rechtsverordnungen nach Absatz 1 festgelegten Maánahmen sind durchAnordnungen oder sonstige Entscheidungen der zust ndigen Tr ger ffentlicherVerwaltung nach diesem Gesetz oder nach anderen Rechtsvorschriftendurchzusetzen; soweit planungsrechtliche Festlegungen vorgesehen sind, habendie zust ndigen Planungstr ger zu befinden, ob und inwieweit Planungen inBetracht zu ziehen sind._ 49 Schutz bestimmter Gebiete(1) Die Landesregierungen werden erm chtigt, durch Rechtsverordnungvorzuschreiben, daá in n her zu bestimmenden Gebieten, die eines besonderenSchutzes vor sch dlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oderGer usche bed rfen, bestimmte1.ortsver nderliche Anlagen nicht betrieben werden d rfen,2.ortsfeste Anlagen nicht errichtet werden d rfen,3.ortsver nderliche oder ortsfeste Anlagen nur zu bestimmten Zeitenbetrieben werden d rfen oder erh hten betriebstechnischen Anforderungengen gen m ssen oder4.Brennstoffe in Anlagen nicht oder nur beschr nkt verwendet werden d rfen,soweit die Anlagen oder Brennstoffe geeignet sind, sch dlicheUmwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Ger usche hervorzurufen,die mit dem besonderen Schutzbed rfnis dieser Gebiete nicht vereinbar sind,und die Luftverunreinigungen und Ger usche durch Auflagen nicht verhindertwerden k nnen.(2) Die Landesregierungen werden erm chtigt, durch Rechtsverordnung Gebietefestzusetzen, in denen w hrend austauscharmer Wetterlagen ein starkesAnwachsen sch dlicher Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen zubef rchten ist.In der Rechtsverordnung kann vorgeschrieben werden, daá indiesen Gebieten1.ortsver nderliche oder ortsfeste Anlagen nur zu bestimmten Zeitenbetrieben oder2.Brennstoffe, die in besonderem Maáe Luftverunreinigungen hervorrufen, inAnlagen nicht oder nur beschr nkt verwendetwerden d rfen, sobald die austauscharme Wetterlage von der zust ndigen Beh rdebekanntgegeben wird.(3) Landesrechtliche Erm chtigungen f r die Gemeinden und Gemeindeverb nde zumErlaá von ortsrechtlichen Vorschriften, die Regelungen zum Schutz derBev lkerung vor sch dlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oderGer usche zum Gegenstand haben, bleiben unber hrt._ 50 PlanungBei raumbedeutsamen Planungen und Maánahmen sind die f r eine bestimmteNutzung vorgesehenen Fl chen einander so zuzuordnen, daá sch dlicheUmwelteinwirkungen auf die ausschlieálich oder berwiegend dem Wohnendienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbed rftige Gebiete soweit wiem glich vermieden werden._ 51 Anh rung beteiligter KreiseSoweit Erm chtigungen zum Erlaá von Rechtsverordnungen und allgemeinenVerwaltungsvorschriften die Anh rung der beteiligten Kreise vorschreiben, istein jeweils auszuw hlender Kreis von Vertretern der Wissenschaft, derBetroffenen, der beteiligten Wirtschaft, des beteiligten Verkehrswesens undder f r den Immissionsschutz zust ndigen obersten Landesbeh rden zu h ren._ 51a St rfall-Kommission(1) Beim Bundesminister f r Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird zurBeratung der Bundesregierung eine St rfall-Kommission gebildet
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